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§ 21

(1) Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 281), verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der Verfahren, zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie zur Vorgangsverwaltung oder zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist. Hierzu dürfen Daten der Verfahrensbeteiligten und Daten über Dritte auch ohne deren Kenntnis und Einwilligung verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung kann automatisiert erfolgen. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens dürfen Daten in automatisierten Dateien nur noch gespeichert werden, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist. In Strafsachen, in denen der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, sind besondere Vorkehrungen zum Schutz vor mißbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen.

(4) Die Dienstkräfte der Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften sowie deren Hilfsbeamte haben nur im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets Zugriff auf Akten und Dateien. Die dienstaufsichtsführende Stelle trifft die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Zum Schutz von Daten, die unter ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Verwendung zu treffen.

(5) Einsicht in Akten sowie Auskunft aus Akten und Dateien erhalten

1. Gerichte, Staatsanwaltschaften und deren Hilfsbeamte, soweit dies für einzelne Verfahren erforderlich ist,

2. Verwaltungsbehörden einschließlich der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie ähnlicher Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist,

Seitenanfang 3. vorgesetzte Stellen oder Behörden nach Maßgabe ihrer Befugnisse im Rahmen der Dienst und Fachaufsicht,

4. andere, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse schwerer wiegt als das Interesse der Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme, und sonst keine Gründe gegen die Datenweitergabe bestehen.

Im übrigen wird nach Maßgabe des Verfahrensrechts Einsicht in Akten gewährt sowie Auskunft aus Akten und Dateien erteilt. Die Tatsache der Datenweitergabe ist in den Akten zu vermerken oder in der jeweiligen Datei aufzuzeichnen.

§ 29

(1) Für bereits bestehende oder geplante und bis zum 31. Dezember 1992 einzuführende Automationsunterstützungen sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschränkungen und Sicherungen spätestens bis zum 31. Dezember 1995 zu schaffen.

(2) Mitteilungen aus Akten und Dateien sind bis zum Inkrafttreten eines bundeseinheitlichen Justizmitteilungsgesetzes nach Maßgabe der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen, sowie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zulässig.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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